Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Hoffnung für Puma“ e.V.

§ 1 – Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Hoffnung für Puma“ e.V. (Puma ist eine Stadt in Tansania/Afrika im Bezirk Singida) und hat seinen Sitz in Rotthalmünster. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Der Verein hat die Aufgabe, die Anstrengungen des Klosters Puma (das Kloster Puma ist ein Kloster der Stiftung Mutter Maria Stieren, eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, stiftungsaufsichtlich von der Reg. v. Oberbayern genehmigt) soweit sie darin bestehen, die Lebensbedingungen der dortigen einheimischen Bevölkerung zu verbessern, zu unterstützen und die gegebenen Mittel und Leistungen auf deren effektiven Einsatz zu kontrollieren. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit. Dies erfolgt durch Einsatz von Vereinsmitteln und persönlichem Einsatz von Mitgliedern.

Der Verein kann Maßnahmen der Entwicklungshilfe, die im District Ikungi des Landes Tansania durchgeführt werden, um z.B. die Bildung der Bevölkerung zu verbessern, auch dadurch unterstützen, dass er Mittel auf ein auf den Namen des Vereins vor Ort eingerichtetes Bankkonto einzahlt und dafür Sorge trägt, dass der Generalobere der Missionare vom Heiligen Kreuz oder einer seiner Stellvertreter diesen Betrag treuhänderisch verwaltet und ihn nach Anweisung des Vereins zu dieser Zweckerreichung verwendet.

§ 2 – Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie Ehrung von Mitgliedern

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein hat aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Der Aufnahmeantrag ist an den Verein zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmeantrags brauchen nicht angegeben werden. 

Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt nach vorheriger Beratung durch die Vorstandschaft und entsprechender Empfehlung die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Jedes Mitglied hat dem Vereinszweck entsprechend jährlich den festgelegten Beitrag zu leisten.

Jedes Mitglied hat das Recht die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Jahreshauptversammlung. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und soweit es in seinen Kräften steht, durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 3 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Erlöschen der jur. Person. Der Austritt eines Mitglieds kann nur für das nächstfolgende Geschäftsjahr, spätestens bis 31. Dezember, schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch die Vorstandschaft erfolgen:

  1. Wegen unehrenhafter Handlung eines Mitglieds
  2. Wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Verein
  3. Wegen Nichterfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz einer schriftlichen Mahnung.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechtsanspruch auf das Vereinsvermögen. Vom Verein ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach Ablauf eines Jahres, vom Tag des Ausschlusses an gerechnet, Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen.

§ 4 – Vereinsbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der volle Jahresbeitrag ist jeweils bei Aufnahme bzw. bei Beginn des Kalenderjahres fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet eine Einzugsermächtigung für den Beitrag zu erteilen.

§ 5 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Mitgliederversammlung

Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

a) dem l. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier
d) dem Schriftführer
e) mindestens 2 Beisitzern

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches jeweils allein. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters, zeichnen für ihn, berufen die Versammlungen ein, legen die Tagesordnung fest und führen in diesen den Vorsitz.

Soweit nicht die Angelegenheiten des Vereins nach dieser Satzung oder nach zwingenden Bestimmungen des Gesetzes durch Beschlussfassung in der Vorstandschaft oder in der Mitgliederversammlung zu ordnen sind, besorgen sie die Vorsitzenden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur berechtigt ist, wenn der 1. Vorsitzende zur Ausübung seines Amtes verhindert ist.

§ 6 – Wahl der Vorstandschaft, Vorstandssitzungen

Die Wahl der Vorstandschaft und von 2 Kassenprüfern erfolgt durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre. Die Form der Abstimmung bleibt der Jahreshauptversammlung anheimgestellt. Soweit nichts anderes beschlossen wird, wird per Akklamation abgestimmt. Als Mitglied des Vorstands kann nur ein Vereinsmitglied gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl eines jeweiligen Nachfolgers im Amt.

Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder wenn 2 Vorstandsmitglieder dies beantragen, mit einer Ladungsfrist von 1 Woche. Die Einladung erfolgt schriftlich, auch per E-Mail. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden mit Ausnahme von Angelegenheiten, die seine Person betreffen.

§ 7 – Jahreshauptversammlung

Der Vorsitzende beraumt jährlich eine Mitgliederversammlung an und legt die Tagesordnung fest. Sie hat folgende Punkte zu enthalten: Die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung und evtl. des Voranschlages sowie die Entlastung der Vorstandschaft.

Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Tagen schriftlich, auch per E-Mail zu erfolgen.

Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich niederzulegen und durch den 1. Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Viertel des laufenden Jahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nur statt, wenn der Vorsitzende oder ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies verlangen.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

§ 8 – Kassier

Der Kassier besorgt die Geschäfte des Kassenwesens, hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und verwaltet das Vereinsvermögen. In der Jahresabrechnung ist auch das gesamtes Inventar des Vereins besonders bekannt zu geben.

Der Kassier ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung und außerdem auf jederzeitiges Verlangen der Vorstandschaft und den 2 Revisoren Rechenschaft abzulegen, die mit ihren Beiträgen im Rückstand befindlichen Mitglieder rechtzeitig zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem Vorsitzenden zu berichten.Der Kassier ist verpflichtet, in der Jahreshauptversammlung und außerdem auf jederzeitiges Verlangen der Vorstandschaft und den 2 Revisoren Rechenschaft abzulegen, die mit ihren Beiträgen im Rückstand befindlichen Mitglieder rechtzeitig zu mahnen und bei Erfolglosigkeit dem Vorsitzenden zu berichten.

§ 9 – Schriftführer

Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und die Versammlungsprotokolle in allen Sitzungen und Versammlungen. Er hat jeweils eine Anwesenheitsliste zu führen bzw. aufzulegen.

§ 10 – Revisoren

Sie haben jährlich einmal eine angemeldete Kassenprüfung, soweit gewünscht im Beisein des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter vorzunehmen. In der Jahreshauptversammlung ist Bericht zu erstatten und eine Abstimmung über die Entlastung des Kassiers herbeizuführen.

§ 11 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt mit dreiviertel Stimmenmehrheit einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Pfarrkirchenstiftung Rotthalmünster‚ mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Entwicklungsarbeit zu verwendet.

Rotthalmünster, den 23.11.2021

Die Satzung vom 02.03.2022 wurde am 21.11.2023 geändert.